ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

gegenüber Unternehmern für die Vermietung oder den Verleih von Veranstaltungstechnik
und die Produktion und Durchführung einer Veranstaltung und den Verkauf von neuen oder gebrauchten Gegenständen

Benennung der verantwortlichen Stelle

Ist der Kunde Verbraucher, gelten die „Allgemeinen Bedingungen gegenüber Verbrauchern“. Als Verbraucher gilt jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).

Nachfolgende Bedingungen gelten für Unternehmer, Kaufleute, juristische Personen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen. 

§1 Geltungsbereich der Allgemeinen Bedingungen

  1. Die Leistungen der Firma ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme oder Nutzung der vermieteten Gegenstände gelten die Geschäftsbedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  2. Die Besonderen Bedingungen für die jeweiligen Vertragsarten in § 12 bis § 14 unterfallen ebenfalls diesem Geltungsbereich. Dies gilt auch für Vertragsarten oder Varianten der Vertragsarten, die in den Besonderen Bedingungen nicht genannt sind.

§2 Angebot; Zustandekommen des Vertrages; Leistungsänderung

  1. Die Angebote von ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
  3. Die Angestellten von ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG oder freie Mitarbeiter von ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG, die für die Durchführung und/oder Organisation des Projekts beauftragt sind, sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den eigentlichen Vertrag hinausgehen.
  4. Kosten, die dadurch entstehen, dass unvorhergesehene Änderungen vorgenommen werden müssen oder dass der Kunde die erforderlichen Genehmigungen nicht eingeholt oder die notwendigen baulichen Maßnahmen oder etwaig vereinbarte oder notwendige Vorbereitungsmaßnahmen nicht erfüllt hat, hat der Kunde gesondert zu tragen, es sei denn, er kann nachweisen, dass ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG dadurch keine weiteren Kosten entstanden sind.
  5. (5) ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG kann die vereinbarten Leistungen, insbesondere vereinbarte Geräte oder Teile, ändern und durch andere, ebenso geeignete ersetzen, wenn die Änderung dem Kunden zumutbar ist und der
    Vertragszweck dadurch nicht gefährdet wird. Dies gilt insbesondere, wenn Geräte nicht rechtzeitig geliefert aber durch andere vergleichbare Geräte ersetzt werden können.
  6. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG, insbesondere dann, wenn ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG Gegenstände von Dritten zumieten muss. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG zu vertreten ist, insbesondere dann, wenn ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG bei einer Drittfirma Gegenstände zumietet oder zubestellt, die für die Durchführung des Vertrages mit dem Kunden dienen (kongruentes Deckungsgeschäft). ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und dem Kunden die eventuell bereits erbrachte Gegenleistung zurückerstatten. Bei höherer Gewalt gilt § 9.

§3 Zahlung

  1. In Rechnung gestellte Leistungen sind ab Rechnungszugang sofort fällig, wenn die Rechnung nicht abweichende Fristen ausweist.
  2. Im Falle des Verzuges des Kunden werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen Zinsen, mindestens 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, berechnet. Dem Kun den ist jedoch der Nachweis gestattet, dass ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden von ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
  3. Zahlungen dürfen nur an ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG erfolgen, nicht an Vertreter.
  4. Vorauszahlungen können einzelvertraglich vereinbart werden. Werden die Vorauszahlungen nicht pünktlich geleistet, ist ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG berechtigt, die Übergabe der Ware bis zur Zahlung aufzuschieben.
  5. Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Kunden. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
  6. Bei Teilleistungen steht ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.
  7. Die Forderungen von ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG werden alle unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern.
  8. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne dass ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG ihm einen Grund dazu gegeben haben, oder erklärt ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom Kunde zu vertreten sind, so verpflichtet sich der Kunde, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn zu vergüten.
  9. Erfüllungsort für die Zahlung ist Donaueschingen.
  10. Der Preis ist in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG bestimmt ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG kann jedoch Fremdlohn-, Fracht-, Transport- oder
    Materialkostenerhöhungen, die beim Abschluss des Vertrages noch nicht bekannt waren und die nicht von ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG zu vertreten sind, durch gesonderten Nachweis in Rechnung zu stellen.
  11. Der Kunde hat grundsätzlich 50 % des vereinbarten Preises spätestens 10 Tage vor Vertragsbeginn an ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG zu zahlen. Hierbei ist der Zahlungseingang bei ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG maßgeblich. Erfolgt die Teilzahlung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, kann ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG ohne Ankündigung von dem Vertrag zurücktreten. Der Kunde hat ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG die entstandenen Kosten sowie eventuellen Mietausfall zu ersetzen.
  12. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG hohe Vorleistungen, hat der Kunde 50 % des vereinbarten Preises mit Vertragsschluss, weitere 50 % bis zu 10 Tage nach der Übergabe bzw. Aushändigung / Fertigstellung des Werkes zu zahlen. ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG wird den Kunden hiervon zuvor informieren.
  13. Wenn ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG Schecks angenommen hat. In diesem Fall kann ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG auch von dem Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn der Kunde unrichtige oder unvollständige Angaben zu sich oder dem Vertragspartner macht, die die Kreditwürdigkeit des Kunden bedingen.
  14. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde ist zudem zur Minderung und Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
  15. Der Kunde ist auch dann zur Zahlung des Preises verpflichtet, wenn die Veranstaltung aus Gründen, die ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG nicht zu vertreten hat, abgesagt oder abgebrochen oder zeitlich verk ürzt wird. Dies gilt auch, wenn dies aufgrund des Fehlens einer Genehmigung, schlechten Wetters, Absage eines Künstlers, mangelndem Besucherinteresse oder ähnlichem erfolgt.
  16. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten sinngemäß auch dann, wenn ein Preis nicht vereinbart ist (z. B. bei unentgeltlicher Leihe).

§4 Urheberrechte und andere Schutzrechte

  1. Alle Rechte, die ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG bei dem Projekt selbst, bei dessen Vorbereitung oder Durchführung erwirbt, verbleiben bei ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Konzeptes des Projektes oder eines einzelnen oder mehrerer Teile hiervon und gilt auch, wenn die Rechte vor- oder außervertraglich erworben sind, ohne dass es zu einem Vertragsschluss gekommen ist oder wenn von dem Vertrag zurückgetreten oder er auf andere Weise beendet wurde.
  2. (2) Der Kunde versichert und steht dafür ein, dass er über sämtliche von ihm genutzten oder ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG zur Nutzung
    überlassenen Rechte frei verfügen darf und dass diese frei von jeglichen Rechten Dritter (insbesondere Urheberrechte, Rechte am eigenen Bild, Markenrechte, Namensrechte oder sonstige Rechte) sind. Bei Bildnissen versichert der Kunde, dass insbesondere abgebildete Personen oder Eigentümer oder sonst Berechtigte von abgebildeten Objekten oder Gegenständen mit der Veröffentlichung einverstanden sind und dass seiner Kenntnis nach keine Rechte Dritter bestehen, die eine Nutzung der Bildnisse einschränken oder ausschließen.
  3. Der Kunde stellt ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG von etwaigen Ansprüchen Dritter bei Verletzung von Schutzrechten frei, es sei denn, der Kunde hat ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG nicht zu deren Nutzung veranlasst.

§5 Kündigung aufgrund Gefahrenlage

  1. ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG kann bei einer erhöhten und/oder nicht vorhergesehenen Gefahrenlage den Vertrag kündigen und vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch und insbesondere, wenn
    • der Kunde Maßnahmen unterlässt, die der Sicherheit der Besucher oder anderer Beteiligter insbesondere nach bau- oder polizeirechtlichen Vorschriften dienen oder dienen würden, oder
    • Mängel, die der Kunde zu vertreten hat, festgestellt würden, die die Gesundheit oder das Leben eines Dritten gefährden könnten, oder
    • der Kunde Umstände verschwiegen hat, die für die Beurteilung der Gefahrenlage und/oder der Ausstattung der Produktion und/oder der Mitarbeiter oder Gehilfen von ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG von Bedeutung sind.
  2. ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG kann den vereinbarten Betrag sofort insgesamt fällig stellen; dies gilt nicht, sofern bei ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG noch keine Kosten angefallen sind oder der Kunde nachweisen kann, dass ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG anderweitig einen
    Vertrag zu vergleichbaren Bedingungen geschlossen hat.

§6 Arbeitnehmerüberlassung

  1. Soweit der Kunde Beschäftigte im Rahmen des Gesetzes über die Überlassung von Arbeitnehmern (AÜG) ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG zur Verfügung stellt, so greifen die gesetzlichen Bestimmungen. Überlässt der Kunde Arbeitnehmer im Sinne des AÜG und hat er hierfür keine Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit, so stellt der Kunde ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG von allen Ansprüchen frei, die ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG durch das Fehlen der Erlaubnis entstehen.
  2. Es gelten im Übrigen die mit dem Verleiher bzw. Entleiher jeweils separat geschlossenen Vereinbarungen.

§7 Haftpflichtversicherung

Die Gegenstände sind haftpflichtversichert. Haftpflichtschäden müssen sofort, spätestens jedoch innerhalb vier Tagen nach Ende der Vertragszeit schriftlich gemeldet werden. Der Kunde ist für den Schaden verantwortlich, der durch nicht rechtzeitige Meldung entsteht.

§8 Haftungsbeschränkung

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter von ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG oder der Erfüllungsgehilfen von ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG.
  2. Gegenüber Unternehmern haftet ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG zurechenbarem Verlust des Lebens des Kunden.
  4. ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG ist im Besitz einer
    Haftpflichtversicherung. Ist der Kunde Unternehmer, ist die Haftung von ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG summenmäßig auf die Versicherungssumme begrenzt. ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG hat in Bezug auf die Geschäftszweige eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Auf diese Summe ist die Haftung begrenzt.
  5. ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG haftet im Falle des Absatzes 4 subsidiär in dem Fall, in dem eine Schadensmaximierung, ein Selbstbehalt, eine Deckungsbeschränkung, ein Serienschaden oder ein Risikoausschluss der Versicherung zum Tragen kommt und wenn die Deckung der Versicherung zur adäquaten Schadenskompensation bei vorhersehbaren Schäden nicht ausreicht, sofern die Deckungssumme überschritten ist.

§9 Höhere Gewalt

  1. Erbringt ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG ihre Leistungen aufgrund von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen nicht zu vertretender, unvorhergesehener, unvermeidbarer oder außergewöhnlicher Umstände (z.B. Beschaffungs- oder Lieferstörungen; Streik; Aussperrung) bei einem eingeschalteten Dritten, welche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht vorlagen und nicht zu einer lediglich vorübergehenden und daher hinzunehmenden Leistungsverzögerung führen, nicht, so wird ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG von ihrer Leistungspflicht frei, wenn ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG ihr fehlendes Verschulden nachweist. Wurden im Hinblick auf die Erbringung der Leistung bereits Zahlungen durch den Kunden vorgenommen, so sind diese von ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG zurückzuerstatten. Für bereits erbrachte Leistungen im Zeitpunkt des Eintritts de r höheren Gewalt kann ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG jedoch den auf diese Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung verlangen. Im
    Übrigen bestehen Ansprüche für beide Parteien in diesen Fällen nicht.
  2. ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG wird den Kunden in diesem Falle unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten.

§10 Gerichtsstand

Donaueschingen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

§11 Anwendbares Recht; Teilnichtigkeit

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Zusätzliche besondere Bedingungen

§12 Besondere Bedingungen nach Art des Vertrages

Zusätzlich zu diesen Allgemeinen Bedingungen gelten die folgenden Besonderen Bedingungen je nach Art des mit ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG geschlossenen Vertrages (Mietvertrag, Werkvertrag, Kaufvertrag).

§13 Besondere Bedingungen bei Mietvertrag – ORANGE PRODUCTION DG & Co. KG ist Vermieter


A. Geltung der besonderen Bedingungen bei Miete

  1. Die folgenden Bedingungen B – I gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen, wenn der Kunde Mieter im Rahmen eines Mietvertrages ist, insbesondere wenn
    1. er die Mietsachen bei ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG abholt oder
    2. ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG oder ein beauftragter Dritter die Mietsachen abliefert, der Kunde aber die Mietsachen selbst aufbaut und betreibt.
  2. Handelt es sich um einen gemischten Vertrag, der z.B. Bestandteile eines Mietvertrages und eines Werkvertrages enthält, so gelten die Besonderen Bestimmungen jeweils für die Bestandteile des Vertrages, die mietvertraglichen Regelungen unterfallen.
  3. Diese besonderen Bedingungen gelten sinngemäß auch dann, wenn ein Preis nicht vereinbart ist (z. B. bei unentgeltlicher Leihe).
  4. Soweit ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG Mieter und der andere Teil Vermieter ist, gelten die nachfolgend in § 13 genannten Besonderen Bedingungen.


B. Obhutspflichten des Mieters

  1. Die überlassenen, vermieteten oder verliehenen Gegenstände dürfen vom Mieter nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck und innerhalb der vertraglichen Zeitdauer genutzt werden. Der Mieter garantiert die pflegliche Behandlung der Gegenstände.
  2. Der Mieter haftet ab dem Eintreffen oder dem Überlassen der Gegenstände in vollem Umfang für Diebstahl und Beschädigungen, die außerhalb einer normalen Beanspruchung liegen.
  3. Der Mieter verpflichtet sich, die Gegenstände jederzeit ausreichend zu bewachen. Dies gilt insbesondere bei einer Gefahrenlage.


C. Instandhaltung; Reparatur
Die Gegenstände werden dem Mieter in ordnungsgemäßem Zustand
überlassen. Der Mieter ist bei einer Vertragsdauer von mehr als 24 Stunden verpflichtet, übliche Instandhaltungsmaßnahmen an den Gegenständen sowie Reparaturen an den Gegenständen vorzunehmen, um bei einer Weiternutzung der Gegenstände einen sich ausweitenden Mangel zu vermeiden.

D. Genehmigungen / Baurechtliche Fragen bei der Vermietung

  1. Die Baugenehmigungen und alle sonstigen Genehmigungen sind vom Mieter einzuholen. Der Mieter hat für die Einhaltung sämtlicher baurechtlichen, bausicherheitsrechtlichen, sicherheitsrechtlichen und
    veranstaltungsrechtlichen Vorschriften Sorge zu tragen.
  2. Vor der Benutzung der Bühne ist diese von der für den Mieter zuständigen Behörde abzunehmen. Die Abnahme hat der Mieter zu veranlassen.
  3. Die Kosten der Genehmigungen und der Abnahme trägt der Mieter.

E. Besondere Bedingungen für Bühnen

  1. Der Aufstellungsort der Bühne muss ebenerdig mit festem Untergrund sein, so dass die für die jeweilige Bühne notwendige Punktbelastung gegeben ist. Die Bühne darf nicht auf Dachkonstruktionen oder Dächern von Tiefgaragen aufgestellt werden, es sei denn, dass auf Kosten des Mieters ein statisches Gutachten eingeholt ist.
  2. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass der Aufbau einer Bühne nach baurechtlichen und bausicherheitsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen hat. Der Mieter hat selbst – im Zweifelsfall durch Beiziehung eines Drittunternehmens – für den ordnungsgemäßen Aufbau, Betrieb und Abbau zu sorgen. Der Mieter stellt ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG von der Inanspruchnahme durch Dritte frei, die durch einen fehlerhaften Aufbau, Betrieb oder Abbau der Bühne einen Schaden erleiden.
  3. Aufbauten in verschmutzter Umgebung haben eine kostenpflichtige Reinigung des Materials zur Folge, sofern der Mieter nicht selbst das Material reinigt.

F. Strom
ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG benennt auf Wunsch des Mieters in seinem Angebot den erforderlichen Strombedarf für die vermietete Anlage, den der Mieter auf eigene Kosten bei Baubeginn und während der gesamten Mietzeit zu stellen hat. Der Mieter ist verantwortlich und stellt ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG von allen Ansprüchen Dritter frei, sofern ein Schaden durch mangelhafte oder zu geringe Stromzufuhr entsteht, sofern nicht ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG den Schaden durch fehlerhafte Angaben verursacht hat. Dies gilt nicht, wenn der Kunde unvollständige Angaben an ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG übermittelt hat.
G. Lärm; Lautstärke; Anwohner

  1. ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG weist darauf hin, dass entsprechende Lärmschutzvorschriften einzuhalten sind. ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG bietet grundsätzlich entgeltliche Lärmschutzvorrichtungen an. Nimmt der Mieter diese nicht an, so stellt er ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG von allen Ansprüchen Dritter frei, die ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG aufgrund von Lärmschutzverstößen in Anspruch nehmen.
  2. ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG ist – außer bei Inanspruchnahme des Mieters der angebotenen Lärmschutzvorrichtungen durch ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG – nicht verantwortlich, wenn aufgrund polizeilicher oder behördlicher Anordnung die Veranstaltung abgebrochen oder die Mietdauer verkürzt werden muss.
  3. Wird ein Dritter durch Verstoß gegen die Lärmschutzvorschriften verletzt oder sonst geschädigt, stellt der Mieter ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG bei einer Inanspruchnahme durch den Dritten frei, sofern nicht ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG durch gesonderten Vertrag mit der Einhaltung der Lärmschutzvorschriften beauftragt war. Dies gilt auch und insbesondere, wenn der Mieter die Vorgaben der auftretenden Künstler befolgt und diese aber nicht den gängigen Vorschriften entsprechen.

H. Abholung; Rückgabe; Rücknahme

  1. Der Mieter holt die Gegenstände bei ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG ab und sorgt für einen sicheren und ordnungsgemäßen Transport. Aufgrund gesonderter Vereinbarung transportiert ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG die Gegenstände an den vom Kunden gewünschten Ort. Es gilt dann § 13 I Absatz 4.
  2. Ist der Rücktransport durch ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG nicht vereinbart, hat der Mieter die Gegenstände pünktlich zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig und gereinigt zurückzugeben. Verspätete Rückgabe setzt den Mieter unmittelbar in Verzug.
  3. Erfolgt die Rückgabe verspätet, hat der Mieter diejenigen Kosten zu tragen, die ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG durch die verspätete Rücknahme und den Verzug des Mieters entstehen. Das gleiche gilt, wenn die Gegenstände nicht gereinigt sind und vor der Weitergabe an einen anderen Kunden gereinigt werden müssen.
  1. Rechte des Mieters wegen Mängel
  1. ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG haftet für Mängel der Mietsache, die bereits bei Abschluss des Vertrages vorhanden waren, nur, wenn ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG Verschulden zur Last fällt.
  2. Die Mängelhaftung erstreckt sich nicht auf solche Schäden und/oder Störungen, die dadurch verursacht werden, dass der Mieter schuldhaft gegen Bestimmungen dieses Vertrages verstößt.
  3. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Anspruch auf Schadenersatz ausgeschlossen. Dies gilt nicht für verschuldensabhängige Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
  4. Offensichtliche Mängel, insbesondere eine Falsch- oder Zuweniglieferung, sind vom Mieter unverzüglich zu rügen.
  5. Der Mieter ist außerdem verpflichtet, Mängel, die bei vertragsgemäßer Nutzung auftreten, ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG unverzüglich schriftlich zu melden, um einen weitergehenden Schaden zu vermeiden.
  6. Mängelhaftungsansprüche setzen außerdem eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache durch den Mieter voraus, es sei denn, dass der Mieter nachweisen kann, dass der Mangel unabhängig von der tatsächlichen Nutzung eingetreten ist.
  7. Ist ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden, ohne dass der Mieter einen Mangel nachgewiesen hat, ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG Vergütung des Aufwandes verlangen.


§16 Besondere Bedingungen bei Mietvertrag – ORANGE PRODUCTION DG & Co. KG ist Mieter

Die nachfolgenden Bedingungen gelten, soweit ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG bei dem Kunden Gegenstände anmietet.
A. Rückgabe

  1. ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG haftet nicht für eine verspätete Rückgabe, sofern ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG die Verspätung nicht zu vertreten hat.
  2. ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG wird den Vermieter unverzüglich benachrichtigen, wenn eine Verspätung eintreten wird. Eine Benachrichtigung ist entbehrlich, wenn der Vermieter eigene Beschäftigte auf der Veranstaltung bzw. der Baustelle eingesetzt hat und diese zum Zeitpunkt der Benachrichtigung noch vor Ort sind. Ausreichend ist dann die Absprache mit den Beschäftigten des Vermieters vor Ort.


B. Austausch und Ersatz

Der Vermieter ist nur bei Zustimmung von ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG berechtigt, die gemieteten Gegenstände auszutauschen und anderweitig zu ersetzen. ORANGE PRODUCTION DG GmbH & Co. KG wird die Zustimmung erteilen, sofern durch den Austausch bzw. Ersatz der Zweck und die vertragsgemäße Ausführung der Veranstaltung nicht gefährdet sind.

 

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